AGB und Zahlungsbedingungen FIREDANCER GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Unsere AGB gelten für unsere Aufführungen nach Maßgabe des zwischen der Firedancer
GmbH und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
Unsere AGB gelten gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmen, es sei denn in der
jeweiligen Klausel ist eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2 Art des Vertrages
Mit Abschluss des Vertrages kommt zwischen dem Kunden und der Firedancer GmbH ein
Aufführungsvertrag zustande. Die Firedancer GmbH inszeniert und führt eine Bühnen
Choreografie aus Tanz und Feuer aus. Der Kunde ist Veranstalter.
§ 3 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des von der Firedancer GmbH
abgegebenen Angebots zustande. Die Annahme des Vertrages erfolgt durch Rücksendung (per
Brief oder Fax) des unterschriebenen Vertragsangebotes.
§ 4 Zahlungsbedingungen
a. Die Gagenrechnungen der Firedancer GmbH sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang
ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Firedancer GmbH kann die unverzügliche Zahlung
fälliger Forderungen jederzeit vom Vertragspartner verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die
Firedancer GmbH berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der
Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Firedancer GmbH bleibt die
Geltendmachung eines höheren Schadens Vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt
kann die Firedancer GmbH eine Mahngebühr von EUR 25,00 erheben.
b. Die Firedancer GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine
angemessene Vorauszahlung i.H.v. 50% der Bruttogage zu verlangen. Die Restzahlung erfolgt
nach Aufführung und Rechnungsstellung. Die Höhe der Vorauszahlung und der
Zahlungstermin können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
§ 5 Bühnenanweisung (technical rider)
Die Firedancer GmbH erstellt für jede Aufführung eine Bühnenanweisung (technical rider) .
Diese wird dem Kunden rechtzeitig im Vorfeld des Auftrittes übermittelt. Diese
Bühnenanweisung wird Bestandteil des Vertrages. Der Kunde hat die Vorgaben der
Bühnenanweisung zu berücksichtigen. Diese Vorgaben betreffen Anforderungen an die
örtlichen Begebenheiten der Bühne oder des Aufführungsortes. Diese Anforderungen hat der
Kunde zu erfüllen. Werden diese Vorgaben der Bühnenanweisung nicht berücksichtigt, so ist
die Firedancer GmbH berechtigt, den Auftritt zu verweigern. Die Bühnenanweisung ist stets
einzuhalten.
§ 6 Genehmigungen
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er alle für die Durchführung der Aufführung
gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse zu beschaffen hat. Dem Kunden
obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften in Zusammenhang mit der Aufführung. Auf die Verpflichtung des Kunden zur
Anzeige der Veranstaltung bei dem zuständigen Ordnungsamt, wegen des Einsatzes von Feuer
und Pyrotechnik auf der Bühne wird ausdrücklich hingewiesen. Sollten hierdurch weitere
Kosten (z.B. für eine Brandwache) entstehen, werden diese von dem Kunden getragen. Die
Erfordernisse (z.B. Anwesenheitspflicht einer Brandwache) werden von dem jeweiligen
Ordnungsamt für die jeweilige Veranstaltung festgelegt.
§ 7 Feuerpolizeiliche Anforderungen der Bühne
Die Bühne und die Dekoration haben den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen.
Die Firedancer GmbH hat das Recht dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Bei
Zuwiderhandlung ist Firedancer GmbH berechtigt den Auftritt kostenpflichtig zu verweigern.
§ 8 GEMA
Der Kunde hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung
erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen
Institutionen (z. B.GEMA) abzuwickeln. Anderslautende Vereinbarungen sind in den Vertrag
aufzunehmen. Sofern diese Meldungen von der Firedancer GmbH übernommen werden, sind
diese Kosten gesondert zu vergüten. Nach der Veranstaltung lässt die Firedancer GmbH dem
Kunden die gespielte Musikfolge zukommen. Die Angabe der Musikfolge hat keine
Auswirkung auf die Höhe der zu entrichtenden GEMA-Gebühr. Sie dient lediglich dazu, dass
die vom Kunden gezahlten GEMA-Gebühren an die jeweiligen Komponisten und Interpreten
in richtiger Höhe ausgeschüttet werden.
Wichtig: Die Anmeldung der Aufführung bei der GEMA muss immer vor der Aufführung
vom Kunden erfolgen! Wenn das nicht gemacht wird kann es sein, dass die GEMA eine
Strafgebühr erhebt. Die Musikfolge kann dann noch von Firedancer nachgereicht werden.
§ 9 Haftung
Die firedancer GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit. Für alle sonstigen Schäden die von § 9 Satz 1 nicht umfasst
sind und durch leichtfahrlässiges Verhalten der Firedancer GmbH und seiner
Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet Firedancer GmbH nur dann, wenn die Schäden auf
eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalspflicht in einer den
Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf
den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
§ 10 Stornierung/ Rücktritt
Im Falle des Rücktritts ist die Firedancer GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu
verlangen. Die Firedancer GmbH lässt sich jedoch dasjenige anrechnen. was gewöhnlich
infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige
Verwendung erworben wurde. Die zustehende Entschädigung richtet sich nach dem
Angebotspreis ohne Steuern und Gebühren. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass
kein oder ein wesentlich geringerer Verlust entstanden ist.
§11 Verpflegung und Unterbringung der Künstler und deren Gehilfen
Der Kunde trägt die Übernachtungskosten bei Anreisen über 150 km ab Dreieich für ein Hotel
mittleren Standards.
§12 Urheberrechte etc.
Sofern nicht anders vereinbart gelten für jegliche weitere Verwertung künstlerischer
Leistungs- und Urheberschutzrechte die Grundlagen der gesetzlichen Bestimmungen sowie
der gesetzlich anerkannten Institutionen. (In Deutschland sind dies im Wesentlichen die
Bedingungen der GEMA und GVL. Im Ausland gelten an dieser Stelle die deren
korrespondierend angeschlossenen Leistungsträger und Verbände.
§13 Höhere Gewalt
Sofern die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden kann, hat der Kunde eine
Schadenspauschale i.H.v. 50 % des Angebotspreises zu tragen.
§ 14 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen