AGB

§ 1 Geltungsbereich
Unsere AGB gelten für unsere Aufführungen nach Maßgabe des zwischen der Firedancer GmbH und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
Unsere AGB gelten gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmen, es sei denn in der jeweiligen Klausel ist eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2 Art des Vertrages
Mit Abschluss des Vertrages kommt zwischen dem Kunden und der Firedancer GmbH ein Aufführungsvertrag zustande. Die Firedancer GmbH inszeniert und führt eine Bühnen-Choreografie aus Tanz und Feuer aus. Der Kunde ist Veranstalter.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des von der Firedancer GmbH abgegebenen Angebots zustande. Die Annahme des Vertrages erfolgt durch Rücksendung (per Brief, Fax oder E-Mail) des unterschriebenen Vertragsangebotes.

§ 4 Zahlungsbedingungen
a. Die Gagenrechnungen der Firedancer GmbH sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Firedancer GmbH kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Vertragspartner verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Firedancer GmbH berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Firedancer GmbH bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann die Firedancer GmbH eine Mahngebühr von EUR 25,00 erheben.
b. Die Firedancer GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung i.H.v. 50% der Bruttogage zu verlangen. Die Restzahlung erfolgt nach Aufführung und Rechnungsstellung. Die Höhe der Vorauszahlung und der Zahlungstermin können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

§ 5 Bühnenanweisung (technical rider)
Die Firedancer GmbH erstellt für jede Aufführung eine Bühnenanweisung (technical rider) . Diese wird dem Kunden rechtzeitig im Vorfeld des Auftrittes übermittelt. Diese Bühnenanweisung wird Bestandteil des Vertrages. Der Kunde hat die Vorgaben der Bühnenanweisung zu berücksichtigen. Diese Vorgaben betreffen Anforderungen an die örtlichen Begebenheiten der Bühne oder des Aufführungsortes. Diese Anforderungen hat der Kunde zu erfüllen. Werden diese Vorgaben der Bühnenanweisung nicht berücksichtigt, so ist die Firedancer GmbH berechtigt, den Auftritt zu verweigern. Die Bühnenanweisung ist stets einzuhalten.

§ 6 Genehmigungen
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er alle für die Durchführung der Aufführung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse zu beschaffen hat. Dem Kunden obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Aufführung. Auf die Verpflichtung des Kunden zur Anzeige der Veranstaltung bei dem zuständigen Ordnungsamt, wegen des Einsatzes von Feuer und Pyrotechnik auf der Bühne wird ausdrücklich hingewiesen. Sollten hierdurch weitere Kosten (z.B. für eine Brandwache) entstehen, werden diese von dem Kunden getragen. Die Erfordernisse (z.B. Anwesenheitspflicht einer Brandwache) werden von dem jeweiligen Ordnungsamt für die jeweilige Veranstaltung festgelegt.

§ 7 Feuerpolizeiliche Anforderungen der Bühne
Die Bühne und die Dekoration haben den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die Firedancer GmbH hat das Recht dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Bei Zuwiderhandlung ist Firedancer GmbH berechtigt den Auftritt kostenpflichtig zu verweigern.

§ 8 GEMA
Der Kunde hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z. B.GEMA) abzuwickeln. Anderslautende Vereinbarungen sind in den Vertrag aufzunehmen. Sofern diese Meldungen von der Firedancer GmbH übernommen werden, sind diese Kosten gesondert zu vergüten. Nach der Veranstaltung lässt die Firedancer GmbH dem Kunden die gespielte Musikfolge zukommen. Die Angabe der Musikfolge hat keine Auswirkung auf die Höhe der zu entrichtenden GEMA-Gebühr. Sie dient lediglich dazu, dass die vom Kunden gezahlten GEMA-Gebühren an die jeweiligen Komponisten und Interpreten in richtiger Höhe ausgeschüttet werden.
Wichtig: Die Anmeldung der Aufführung bei der GEMA muss immer vor der Aufführung vom Kunden erfolgen! Wenn das nicht gemacht wird kann es sein, dass die GEMA eine Strafgebühr erhebt. Die Musikfolge kann dann noch von Firedancer nachgereicht werden.

§ 9 Haftung
Die firedancer GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für alle sonstigen Schäden die von § 9 Satz 1 nicht umfasst sind und durch leichtfahrlässiges Verhalten der Firedancer GmbH und seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet Firedancer GmbH nur dann, wenn die Schäden auf eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

§ 10 Stornierung/ Rücktritt
Im Falle des Rücktritts ist die Firedancer GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Die Firedancer GmbH lässt sich jedoch dasjenige anrechnen, was gewöhnlich infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben wurde. Die zustehende Entschädigung richtet sich nach dem Angebotspreis ohne Steuern und Gebühren. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Verlust entstanden ist.

§ 11 Verpflegung und Unterbringung der Künstler und deren Gehilfen
Der Kunde trägt die Übernachtungskosten bei Anreisen über 150 km ab Dreieich für ein Hotel mittleren Standards.

§ 12 Urheberrechte etc.
Sofern nicht anders vereinbart gelten für jegliche weitere Verwertung künstlerischer Leistungs- und Urheberschutzrechte die Grundlagen der gesetzlichen Bestimmungen sowie der gesetzlich anerkannten Institutionen. (In Deutschland sind dies im Wesentlichen die Bedingungen der GEMA und GVL. Im Ausland gelten an dieser Stelle die deren korrespondierend angeschlossenen Leistungsträger und Verbände.

§ 13 Höhere Gewalt
Sofern die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, nicht stattfinden kann, hat der Kunde eine Schadenspauschale i.H.v. 40 % des Angebotspreises zu tragen.

§ 14 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.